Rahmenbedingungen

Grundsätzliches

Nach Kontaktaufnahme mit kurzer gegenseitiger Vorinformation wird ein Termin für ein Erstgespräch vereinbart, das üblicherweise 50 bis 60 Minuten dauert. Dabei erkläre ich kurz Organisatorisches und Sie haben ausreichend Zeit, mich über Ihre Situation und Vorstellungen bezüglich der gemeinsamen Arbeit zu informieren. Es besteht keinerlei Verpflichtung für eine gewisse Stundenanzahl und die Möglichkeit, das „Arbeitsverhältnis“ ohne Einhaltung einer Frist bzw. Angabe von Gründen zu beenden. So wie es ein Ersgespäch gibt, ist es meinerseits wünschenswert, auch ein Abschlussgespräch zu führen. Natürlich ist es möglich, jederzeit wieder in Kontakt zu treten – egal in welchem Zeitabstand.

Schweigepflicht

Nach Paragraph 15 des Psychotherapiegesetzes bin ich dazu verpflichtet, gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen über alle Inhalte, die wir besprechen, zu wahren.

Ausschließlich Sie selbst können mich dieser Schweigepflich entbinden, wenn es beispielsweise sinnvoll ist, dass ich mit Ihrem/r behandelnden PsychiaterIn Rücksprache halte.

Nur bei „Selbstgefährdung oder Gefährdung von fremdem Gut“ bin ich gemäß dem Gesetz der Schweigepflicht enthoben, würde dies jedenfalls mit Ihnen besprechen.

Honorar

Einzeltherapie: Ich verrechne für eine Einheit von 50 Minuten € 80,- bis € 120,- mit Selbsteinschätzung
Paar- und Familientherapie: 60 bis 90 Minuten: € 140,- bis € 220,-

Die längsten Termine, die ich an Paare oder Familien vergebe, sind 2 Stunden, was ein Honorar von € 240,- ergibt. Erst- und Abschlussgespräch sind ebenfalls gleicherart kostenpflichtig.

Sollte ein Termin nicht wahrgenommen werden, ersuch ich, mir dies 2 Arbeitstage zuvor bekanntzugeben, um den Termin anderweitig vergeben zu können. Andernfalls müsste ich das vereinbarte Honorar verrechnen – es kann dann auch wie ein wahrgenommener Termin bei der Krenkenkasse eingereicht werden. Ausgenommen davon sind natürlich Ereignisse „höherer Gewalt“ (akute Krankheit, Unfall, u.ä.).

Kostenzuschuss

Einen Krankenkassenvertrag habe ich nicht, aber Sie können meine Honorarnoten für einen Kostenzuschuss bei der zuständigen Krankenkasse oder Privatversicherung einreichen.

Diesbezügliche Formulare habe ich in den Praxen aufliegen bzw. sind von den jeweiligen Homepages herunterzuladen.